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   LG Hamburg, 16.05.2011 - 326 T 17/11   

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https://dejure.org/2011,24629
LG Hamburg, 16.05.2011 - 326 T 17/11 (https://dejure.org/2011,24629)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.2011 - 326 T 17/11 (https://dejure.org/2011,24629)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 326 T 17/11 (https://dejure.org/2011,24629)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Angemessene Stundensatzvergütung für einen isoliert beauftragten Insolvenzsachverständigen; Angemessenheit der Honorargruppe 4 des § 9 Abs. 1 JVEG für die Tätigkeit eines Insolvenzsachverständigen in juristischer als auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1119
  • NZI 2011, 637
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 11.02.2010 - 4 W 138/09

    Sachverständigenvergütung: Vergütung des isoliert beauftragten Sachverständigen

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2011 - 326 T 17/11
    Das HansOLG Hamburg habe insoweit zwar anders entschieden (OLG Hamburg, ZInsO 2010, 634 f. [65 EUR entsprechend der Honorargruppe 4]).

    Er führt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamburg, ZInsO 2010, 634 f. aus, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG sei der Sachverständige grds. entsprechend eines zum Sachverständigen bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Stundensatz von lediglich 65 EUR zu vergüten (vergleichbar mit Honorargruppe 4 des § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ; vgl. mit § 9 Abs. 2 JVEG ).

    Dem isolierten Sachverständigen steht für seine Tätigkeit aus den v.g. Gründen somit eine Regelvergütung von 80 EUR zu (ebenso OLG München, ZIP 2005, 1329 f. [OLG München 15.06.2005 - 11 W 1423/05] ; OLG Frankfurt, ZIP 2006, 676 f.; a.A.: OLG Nürnberg, ZInsO 2006, 761 f. [allerdings nur obiter dictum] und OLG Hamburg, ZInsO 2010, 634 f. ).

  • BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05

    Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2011 - 326 T 17/11
    Diese Entscheidung habe die Wertungen des BVerfG in der Entscheidung v. 29.11.2005 (ZIP 2006, 86 [BVerfG 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05] ) jedoch nicht ausreichend berücksichtigt.

    Das BVerfG hat ferner im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde eines vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters (gegen die entsprechende Anwendung des Stundensatzes des § 9 Abs. 2 JVEG zu seinen Lasten) Ausführungen gemacht, die auch bei der Beurteilung der Vergütung des isolierten Sachverständigen Berücksichtigung finden müssen (BVerfGE, ZInsO 2006, 83 f. ).

  • OLG Bamberg, 25.01.2005 - 1 W 1/05

    Vergütung eines Rechtsanwalts, der vom Amtsgericht zur Vorbereitung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2011 - 326 T 17/11
    Wohl allgemein anerkannt ist jedoch, dass es dennoch zur Verfahrensvereinheitlichung und Verfahrensvereinfachung sachgerecht erscheint, eine grundsätzliche Regelvergütung für diese Fälle festzusetzen, von der nur bei Besonderheiten des Einzelfalls abzuweichen wäre (sog. "Vereinfachungsbestreben", vgl. zu diesem gesetzgeberischen Willen auch OLG Bamberg, ZInsO 2005, 202 f. ).

    Für eine Heranziehung des Betrags aus § 9 Abs. 2 JVEG spricht der Umstand, dass sich die vom isolierten Sachverständigen zu begutachtenden Fragen letztlich nicht von den Fragen unterscheiden, mit denen sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der gleichzeitig zum Sachverständigen bestellt würde, auseinanderzusetzen hätte (OLG Bamberg, ZInsO 2005, 202 f. ).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2006 - 26 W 80/05

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vergütung des isolierten Sachverständigen im

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2011 - 326 T 17/11
    Der Sachverständige in Insolvenzsachen würde gegenüber anderen gerichtlichen Sachverständigen mit vergleichbar schwierigen Aufgabenbereichen und ähnlicher Qualifikation bei einem Stundensatz von lediglich 65 EUR/h unangemessen benachteiligt (ebenso OLG Frankfurt, ZIP 2006, 676 f.).

    Dem isolierten Sachverständigen steht für seine Tätigkeit aus den v.g. Gründen somit eine Regelvergütung von 80 EUR zu (ebenso OLG München, ZIP 2005, 1329 f. [OLG München 15.06.2005 - 11 W 1423/05] ; OLG Frankfurt, ZIP 2006, 676 f.; a.A.: OLG Nürnberg, ZInsO 2006, 761 f. [allerdings nur obiter dictum] und OLG Hamburg, ZInsO 2010, 634 f. ).

  • OLG München, 15.06.2005 - 11 W 1423/05

    Höhe des Stundensatzes des Sachverständigen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2011 - 326 T 17/11
    Sein gesetzgeberisches Verhalten in dieser Frage wird allgemein nicht als unbewusste Regelungslücke bewertet (vgl. auch OLG München, ZIP 2005, 1329 f.; OLG Bamberg, ZInsO... 202 f.).

    Dem isolierten Sachverständigen steht für seine Tätigkeit aus den v.g. Gründen somit eine Regelvergütung von 80 EUR zu (ebenso OLG München, ZIP 2005, 1329 f. [OLG München 15.06.2005 - 11 W 1423/05] ; OLG Frankfurt, ZIP 2006, 676 f.; a.A.: OLG Nürnberg, ZInsO 2006, 761 f. [allerdings nur obiter dictum] und OLG Hamburg, ZInsO 2010, 634 f. ).

  • OLG Nürnberg, 20.02.2006 - 2 W 267/06

    Zur Stellung und Vergütung eines Sachverständigen (auch Rechtsanwaltes) in einem

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2011 - 326 T 17/11
    Dem isolierten Sachverständigen steht für seine Tätigkeit aus den v.g. Gründen somit eine Regelvergütung von 80 EUR zu (ebenso OLG München, ZIP 2005, 1329 f. [OLG München 15.06.2005 - 11 W 1423/05] ; OLG Frankfurt, ZIP 2006, 676 f.; a.A.: OLG Nürnberg, ZInsO 2006, 761 f. [allerdings nur obiter dictum] und OLG Hamburg, ZInsO 2010, 634 f. ).
  • AG Hamburg, 29.03.2010 - 67c IN 446/09

    Sachverständigenvergütung: Bemessung der Vergütung eines "isolierten"

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.2011 - 326 T 17/11
    Das Gericht verweist zur Begründung u.a. auf seine Argumentation in dem Beschluss des AG Hamburg v. 29.3.2010, ZInsO 2010, 734 auf den an dieser Stelle ergänzend Bezug genommen wird.
  • LG Wuppertal, 04.03.2014 - 16 T 37/14

    Festsetzung, Vergütung, Sachverständigen

    Vielfach wurde jedoch im Hinblick auf die Tätigkeit eines isolierten Sachverständigen die Anwendung des sich aus § 9 Abs. 2 JVEG a.F. ergebenden Stundensatzes abgelehnt und stattdessen, entsprechend der Honorargruppe 7 des JVEG a.F., ein Stundensatz von 80,- Euro zugrunde gelegt ( vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2006, Az.: 26 W 80/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.2005; Az: 14 W 815/05; OLG München Beschluss vom 15.06.2005; Az: 11 W 1423/05; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.08.2007, 5 T 326/07; LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2011, Az: 326 T 17/11, jeweils zitiert nach juris ).

    Da die Art der Tätigkeit allein im Vorfeld von Insolvenzverfahren anfällt, lässt sich ein freier Marktwert als Vergleichsmaßstab nicht bestimmen ( vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2011, Az: 326 T 17/11, zitiert nach juris ).

  • AG Darmstadt, 17.10.2013 - 9 IN 612/13

    Vergütung des sogn. "isolierten Sachverständigen" im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Dies wurde entsprechend der Honorargruppe 7 des § 9 Abs. 1 JVEG a.F. mit EUR 80, 00 angenommen (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 03.03.2006, 26 W 80/05; LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2011, 326 T 17/11).
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